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   VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11   

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https://dejure.org/2012,5041
VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11 (https://dejure.org/2012,5041)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.03.2012 - 5-VII-11 (https://dejure.org/2012,5041)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. März 2012 - 5-VII-11 (https://dejure.org/2012,5041)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erfolglose Popularklage gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf das im allgemeinen Gleichheitsgrundsatz enthaltene Willkürverbot; Gefahr einer massiven Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens; Berücksichtigung des Landesentwicklungsprogramms ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 2013, 14
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Der Bebauungsplan kann sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen mit einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG angegriffen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433 m. w. N.).

    Bei zulässig erhobener Popularklage, wovon hier zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Vorschriften anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese keine Grundrechte garantieren oder insoweit keine Rügen vorgetragen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.6.2008 = VerfGH 61, 140/143; VerfGH BayVBl 2011, 433).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist außerdem erst dann zu bejahen, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2011, 433 f. m. w. N.).

    Allerdings muss ihre Planung von städtebaulichen Belangen getragen sein und städtebaulich sinnvolle Festsetzungen treffen (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 433/434; BVerwG vom 11.5.1999 = BayVBl 2000, 23).

    Gibt das Bundesrecht wie in § 1 Abs. 7 BauGB dem landesrechtlichen Normgeber nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, ist das Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 10.2.1983 = VerfGH 36, 1/7; VerfGH BayVBl 2011, 433/434).

    Dabei ist aber zu beachten, dass den öffentlichen Aufgaben in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde kein abstrakter Vorrang zukommt (VerfGH BayVBl 2011, 433/434 f.; BVerwG vom 15.10.2002 = NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).

    Sie enthält jedoch weder ein "Versiegelungsverbot" noch eine "Baulandsperre" in dem Sinn, dass eine Weiterentwicklung nicht oder nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten umfassend ausgeschöpft sind (VerfGH BayVBl 2011, 14/16; VerfGH BayVBl 2011, 433/435).

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Allerdings muss ihre Planung von städtebaulichen Belangen getragen sein und städtebaulich sinnvolle Festsetzungen treffen (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 433/434; BVerwG vom 11.5.1999 = BayVBl 2000, 23).

    Ausschließlich privaten Interessen eines Bauherrn dürfen die planerischen Festsetzungen nicht dienen (z. B. BVerwG BayVBl 2000, 23), wenn auch die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen darf (VerfGH vom 23.2.2010 = BayVBl 2011, 14/16).

    Sie durfte auch die planerischen Voraussetzungen schaffen, die es ermöglichen, einer Bedarfslage - etwa auch für eine zusätzliche Wohnansiedlung - gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG BayVBl 2000, 23).

  • VerfGH Bayern, 21.02.1986 - 6-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Indessen bestehen Bedenken, ob die vom Antragsteller geltend gemachten, zum Teil sehr pauschalen Beanstandungen eine Verletzung des in Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Willkürverbots als möglich erscheinen lassen (vgl. zur Substanziierung einer Grundrechtsrüge bei Rechtsnormen mit konkret-individuellen Elementen VerfGH vom 21.2.1986 = VerfGH 39, 17/21 f.; VerfGH vom 14.2.2008 = VerfGH 61, 36/42 f.; VerfGH vom 29.2.2012).

    Neben den allein bundesrechtlich geregelten Vorgaben müssen auch Belange berücksichtigt werden, die im Landesrecht ausgestaltet sind (VerfGH vom 21.2.1986 = VerfGH 39, 17/26 ff.; VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/115).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Diese Belange können jedoch im Wege der Abwägung grundsätzlich überwunden werden (BayVGH vom 17.12.1998 = BayVBl 1999, 691).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/181; BVerwG vom 5.7.1974 = BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/181; BVerwG vom 5.7.1974 = BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerwG, 12.06.2008 - 4 BN 8.08

    Verletzung des Abwägungsgebots hinsichtlich der Zunahme der Lrämbelastung nicht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Den Belangen des Bodenschutzes kommt kein genereller gesetzlicher Vorrang zu; indessen bedarf ihre Zurückstellung einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG vom 12.6.2008 = BauR 2008, 1416).
  • BVerwG, 15.10.2002 - 4 BN 51.02

    Grundsätze der Abwägung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung; Verhältnis zu

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Dabei ist aber zu beachten, dass den öffentlichen Aufgaben in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde kein abstrakter Vorrang zukommt (VerfGH BayVBl 2011, 433/434 f.; BVerwG vom 15.10.2002 = NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).
  • VerfGH Bayern, 23.08.1985 - 116-VI-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Beide Normen sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (VerfGH vom 23.8.1985 = VerfGH 38, 112/116; VerfGH vom 17.3.2011).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11
    Dass bei bloßen Klarstellungen und redaktionellen Änderungen keine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, auch nicht in eingeschränktem Umfang gemäß § 4 a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB, erforderlich ist, entspricht der fachgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG vom 18.12.1987 = NVwZ 1988, 822; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, RdNr. 4 zu § 4 a; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 21 a zu § 4 a).
  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

  • BVerwG, 24.08.1993 - 4 NB 12.93

    Zivilrechtliche Verpflichtung zur Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast

  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    regionalplanerisches Gebot der Nachverdichtung auszugehen (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 57; BayVGH, U.v. 24.8.2015 - 2 N 14.48 - juris Rn. 49; B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - noch unveröffentlicht; zu vergleichbaren rechtlichen Hürden aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und dem Abwägungsgebot vgl. BayVerfGH, E.v. 29.3.2012 - Vf. 5-VII-11 - BayVBl. 2013, 14 = juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - BayVBl 2012, 110 = juris Rn. 115 m.w.N.; U.v. 24.8.2015 a.a.O. Rn. 66),.
  • VerfGH Bayern, 27.09.2013 - 15-VII-12

    Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist außerdem erst dann zu bejahen, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433 f. m. w. N.; VerfGH vom 29.3.2012 = BayVBl 2013, 14/15).
  • VerfGH Bayern, 09.03.2016 - 17-VII-15

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Popularklage gegen einen vorhabenbezogenen

    Dabei kann die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung auch hinsichtlich nur eines Grundstücks oder weniger Grundstücke bestehen (VerfGH vom 29.3.2012 BayVBl 2013, 14/15 m. w. N.).

    In den Beschlussvorlagen, die der Abstimmung des Gemeinderats zugrunde lagen, sind die diesbezüglichen Überlegungen einerseits zu den Belangen des Denkmalschutzes und andererseits zu dem Interesse an einer städtebaulichen Entwicklung, das auch im Hinblick auf ein einzelnes Grundstück gegeben sein kann (VerfGH BayVBl 2013, 14/15), ausführlich dargelegt.

  • VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

    Dabei kann die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung auch hinsichtlich nur eines Grundstücks oder weniger Grundstücke bestehen (VerfGH vom 29.3.2012 BayVBl 2013, 14/15 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14

    Popularklage gegen Landschaftsschutzgebiet berührenden Bebauungsplan

    Zu diesen berücksichtigungsfähigen privaten Belangen gehören die Erhaltung und die Entwicklung eines ortsansässigen Gewerbebetriebs ohne Außenbereichsprivilegierung (vgl. VerfGH vom 29.3.2012 BayVBl 2013, 14).
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